- Anlagegold
- Begriff des Umsatzsteuerrechts: Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995/1000, oder Goldmünzen mit einem Feingehalt von 900/1000, die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, gesetzliches Zahlungsmittel im Ursprungsland sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis von nicht mehr als 180 Prozent des Wertes ihres Goldgehaltes (berechnet nach dem Wert am offenen Markt) verkauft werden. Für Umsätze mit A. existiert seit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 eine Sonderregelung (§ 25c UStG) mit einer Steuerbefreiung, auf die jedoch bei einem Umsatz mit einem anderen Unternehmer verzichtet werden kann. Der Vorsteuerabzug ist für die Lieferung von A. trotz der Befreiung nicht vollständig ausgeschlossen, sondern für bestimmte Arten von Vorumsätzen gesetzlich gestattet (§ 25c IV UStG).
Lexikon der Economics. 2013.